SATZUNG

 

 

Grundsätze, Name, Sitz, Geschäftsjahr (§1)
Ziele und Zwecke – Gemeinnützigkeit (§ 2)
Mitgliedschaft (§3 )
Finanzierung (§4)
Organe (§5)
Mitgliederversammlung (§ 6)
Auflösung des Vereins (§ 7)

 

§1 Grundsätze, Name, Sitz, Geschäftsjahr.
1. Der Verein ist eine politisch unabhängige Institution, die die Kräfte ihrer Mitglieder sowohl in BRD als auch im Jemen bündelt, um ihre Ziele zu erreichen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes, Steuerbegünstigte Zwecke , der Abgabenordnung.
3. Dem Verein ist jede politischen Tätigkeit, die den Verein- oder Akademiker- zusammenhalt oder die gemeinnützigen Interessen bedroht, verboten.
4. Der Verein akzeptiert der Gesetze der BRD und des Jemens.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
6. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Der Verein lehnt jegliche Einflussnahme politisch oder religiös motivierter Gruppen im In- und Ausland ab, ohne damit auf die politische oder persönliche Meinung des einzelnen Mitgliedes einwirken zu wollen.
9. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
10. Der Verein führt den Namen “Deutsch-Jementischer Ärzteverein.
( DJAEV)”. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „e.V.“.

11. Der Sitz des Vereins ist in Berlin.

12. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Ziele und Zwecke – GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt daher weder Gewinn noch Überschuss.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

1- Zweck des Vereins ist die Völkerverständigung, Förderung des Gesundheitswesens und Bildung sowie der Austausch von Forschung und Wissenschaft (insbesondere im medizinischen Bereich sowie im Gesundheitswesen), Kunst und Kultur zwischen Deutschland und dem Jemen.

Die oben genannten Zwecke werden folgendermaßen verwirklicht:

1.1- Organisieren und Erhöhung der Bereitschaft der in der BRD und der Ärzte und im Gesundheitswesen tätigen Personals, vorwiegend Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 2, Satz 2 AO, zu humanitären Einsätzen in jemenitischen Einrichtungen ( z. B. kostenlose Einsätze in medizinischen Einrichtungen).
1.2- Herstellung persönlicher Kontakte zwischen jemenitischen und deutschen Ärzten sowie Personal im Gesundheitswesen, um Erfahrung und Informationsaustausch zu fördern.
1.3- Aufbau von Partnerschaftsbeziehungen zwischen deutschen und Jemenitischen Institutionen inkl. medizinischen Einrichtungen zur Verbesserung der wissenschaftlichen und medizinischen Versorgung des Volkes im Jemen.
1.4- Aufbau von Partnerschaftsbeziehungen und Arbeitskoordination zwischen entsprechend tätigen steuerbegünstigten Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts sowohl in BRD, Jemen oder international (z. B. UNO) zur Unterstützung der wissenschaftlichen und medizinischen Versorgung in Jemen.
1.5- Materielle Unterstützung der jemenitischen Institutionen und medizinischen Einrichtungen und entsprechend tätigen steuerbegünstigten Körperschaften des öffentlichen Rechts bei der Bewältigung ihrer Aufgaben.
( z. B. Sammeln und Transport von gebrauchten Geräten in der BRD).
1.6- Unterstützung von bedürftigen Personen in Jemen durch kostenlose Beratung und Betreuung von erkrankten Jemeniten im Jemen und bei Bedarf in Deutschland.
1.7- Zusätzliche allgemeine unentgeltliche Information und Beratung via Internet, E- Mail, telefonisch, per Post usw..
1.8- Unterstützung der Fort- und Weiterbildungen sowohl der Mitglieder in der BRD als auch für Ärzte und Personal im Gesundheitswesen im Jemen durch verschiedene Aktivitäten und Veranstaltungen , nicht zuletzt Vorträge, Symposien, Weiterbildungsreisen, Vortragsabende, wissenschaftliche Kongresse, Studentenaustausch, Fortbildungskursen und praktische Tätigkeiten ( z. B. Live- Operationen durch komplettes Team aus BRD in einem Krankenhaus in Jemen, Organisationen von Vorträgen in den Universitäten und Krankenhäusern in Jemen )
hauptsächlich durch die Vereinsmitgliedern und Ehrenmitglieder, aber auch durch Partner-Krankenhäuser und Internationale Institutionen, die unsere Arbeit unterstützten. Die wissenschaftlichen Ergebnisse sollen zeitnah veröffentlicht werden.
1.9- Ausstellungsveranstaltung zur Vorstellung des Jemen ( kulturell, Kunst Geschichte und Menschen ) und Einladung der Intellektuellen .

§ 3 Mitgliedschaft
1- Ordentliches Mitglied
1.1- Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Darüber entscheidet der Vorstand durch Vorlage eines entsprechenden Mitgliedschaftsantrages.
1.2- Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
1.3- Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

1.4- Mitglied des Vereins kann jeder Arzt oder Person im Gesundheitswesen, der die deutsche und/oder Jemenitische Staatsbürgerschaft besitzt und in Deutschland tätig ist, werden.

1.5- Jedes Mitglied muss eine staatlich anerkannte akademische oder medizinische Ausbildung absolviert haben.
1.6- Das Mitglied akzeptiert die Geschäftsordnung des Vereins.
1.7- Das Mitglied akzeptiert die Beschlüsse des Vereins.
1.8- Das Mitglied ist verpflichtet zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitgliedschaftsbeitrags.

2- Methode zur Erlangen der Ehrenmitgliedschaft
2.1 Ehrenmitglieder kann jede volljährige Person, der sich für Ziele und Zwecke des Vereins einsetzt.
2.2 Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand durch Antrag von mehreren Vereinsmitgliedern erteilt.

 

 

• Rechte und Pflichten :
1 Jedes Mitglied hat das Recht an allen Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
2 Ein Mitglied darf erst nach einem Jahr nach Annahme des Beitritts wählen und gewählt werden und es kann sich für jede Position im Verein zur Wahl stellen.
3 Jedes Mitglied hat das Recht über alle Aktivitäten, Zielen und Zwecken des Vereins Information zu erhalten.
4 Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
5 Gegen einen Ausschluss kann das Mitglied eine schriftliche Mitteilung innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Ausschlussbescheides legen. Dann entscheidet der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit über die weitere Mitgliedschaft. In diesem Fall bleibt die Mitgliedschaft bestehen, bis die Mitgliederversammlung eine Entscheidung über den Ausschluss getroffen hat.
6 Die Ehrenmitglieder dürfen an Sitzungen und Versammlungen des Vereins teilnehmen, haben aber kein Stimmrecht oder Anspruch auf Ämter im Verein.

Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beendet,
1- Mit dem Tod des Mitgliedes
2- Schriftliche Austritterklärung mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres.
3- Durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss muss schriftlich dem Mitglied mitgeteilt werden. Der Ausschluss erfolgt,
-wenn das Mitglied gegen Interesse des Vereins stößt.
-wenn das Mitglied erwiesenermaßen zur Zersplitterung oder Beschädigung des Vereins beiträgt.
– wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder seinen Pflichten nicht nachgeht.
6-1. Über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
6-2. Der Ausschluss wird nach Zugang der Ausschlussmitteilung sofort wirksam,
falls das Mitglied nicht dagegen einen schriftlichen Einspruch legt.
6-3. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil
am Vereinsvermögen oder Teilnahme an der Mitgliederversammlung.

§4 Finanzierung:
1- Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliedsversammlung festgelegt. Sie sind jährlich bis zum 31.3.fällig. Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten zahlen freiwillige Beiträge.
2- Spenden

§ 5 Organe
1- Vorstand
2- Mitgliederversammlung
3- der Vorstand kann mit Einverständnis der Mitgliederversammlung die Bildung weiterer Organe und Gremien beschließen.

Zu I.
1. Der Vorstand besteht aus 5 Personen. dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer.

2. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer der Ausgeschiedenen benenn.
4. Scheidet der Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, dann wird einer seiner Vertreter nach einer Wahl im Vorstand gewählt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
d) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
7. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per e-Mail durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch in Eilfällen und Sondersitzungen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.
8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die Vorstandssitzung leitet.
9. Die Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten:
– Ort und Zeit der Sitzung,
– die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
– die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
10. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.
11. Der Vorstand ist bevollmächtigt, die vorstehende Satzung zu ändern, falls dies vom Vereinsregister für die Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangen der Gemeinnützigkeit verlangt werden sollte. Entsprechendes gilt für später durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzungsänderungen. Wenn die Mitgliederversammlung dem Vorstand anlässlich des Beschlusses über die Satzungsänderung eine solche Vollmacht erteilt.
12. Der Vorstand kann Beauftragte für besondere Aufgaben und Regionalbeauftragte benennen.
13. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, auf Antrag geheim und in getrennten Wahlgängen. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, der die meisten Stimmen erhalten haben.

14. Der Vorstand darf in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit der in den Vorstand gewählten Mitglieder Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenpräsidenten beraten den Vorstand und können zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
15. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner satzungsmäßigen Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist.
16. Der Schatzmeister führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins.
17. Zahlungsanweisungen über € 2.000,- bedürfen neben Unterschrift des Schatzmeisters einem weiteren Vorstandsmitgliedes.

18. Der Vorstand beauftragt den Schriftführer, der ein Protokoll der Mitgliederversammlung aufnimmt, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.

§ 6 Mitgliederversammlung
1- Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstandes,
c) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages,
d) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung ( durch 2/3 Mehrheit)
F)Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
J) Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern

2- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 2. Quartal jedes Jahres statt)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
a– der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt oder
b– 25 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt.
3- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens 6 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
4- Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde.
5- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
6- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
7- Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
8- Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
9- Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes Stimmrechtsverfahren verlangen.
10- Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
11- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens zwei Drittel anwesend ist.
12- Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
13- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
14- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
15- Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von ¾ erforderlich.
16- Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
17- Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
18- Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Auflösung des Vereins

Abs. A: Der Verein lässt sich nur durch drei Viertel der Mitgliederstimmen auflösen.

Abs. B: Der Beschluss über die Auflösung ist dann rechtskräftig, wenn die Frage des Vereinsvermögens geklärt ist. Bei Auflösung oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für die Förderung der öffentlichen Gesundheitswesen im Jemen.

§ 9 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse zu überprüfen. Mindestens einmal Jahr, vor der Mitgliederversammlung, müssen sie die Kasse prüfen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind pro Geschäftsjahr schriftlich festzuhalten und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorzulegen.

§ 11 Gerichtsstand
Gerichtsstand des Vereins ist Berlin.